AlphaTerm4 Lizenzbedingungen

Software-Lizensvertrag

GDS – Software Lizenzvertrag

Rolf Genster GmbH
Daten- und Drucksysteme
Herkentrup 21a
48329 Havixbeck
Telefon : +49 (0)2507 9863190
Telefax : +49 (0)2507 9837110
Internet: info@genster.com

Nachfolgend auch Lizenzgeber genannt.

Dieses Programm und alle nachfolgenden Module sind urheberliches Gedankengut und Eigentum von Rolf Genster, Isolde-Kurz-Str. 121, 48161 Münster, dem alleinigen Programmierer dieser Software. Alle Sourcen zum Programm und zusätzlichen Modulen sind im alleinigen Besitz von Rolf Genster und bleiben sein Eigentum.

Bei speziell angepasster oder entwickelter Software sind in einem separatem Pflichtenheft die einzelnen Software-Merkmale aufgeführt, welches dem Lizenznehmer in schriftlicher Form vorliegt.

(Produkte für Einzelanwender)
Dieser Vertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen, dem Lizenznehmer, und GDS. Durch den Gebrauch der SOFTWARE erklären Sie sich mit den Vertragsbedingungen einverstanden. Sollten Sie mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden
sein, so geben Sie die Originaldisketten und die mitgelieferten Bestandteile (einschl. allen schriftlichen Materials, Heftern und anderer Verpackung) unverzüglich an GDS zurück; der Erwerbspreis wird Ihnen, abzüglich der bereits entstanden Kosten,

rückerstattet. Dieses Angebot ist einen Monat nach Erwerb gültig.

  1. Gewährung der Lizenz
    Die GDS gewährt Ihnen das Recht, eine Kopie des beigefügten Alphamed® Termin Softwareprogrammes (nachfolgend „SOFTWARE“ genannt) auf einem einzelnen Computer zu benutzen (d.h. mit einer einzelnen Zentraleinheit, nur einem Betriebsort). Wollen Sie die SOFTWARE auf einem Server eines Netzwerkes übertragen, müssen Sie die NETZWERK-Version der SOFTWARE erwerben (bestehende SOFTWARE wird angerechnet).
  2. Copyright
    Die SOFTWARE ist im Besitz von GDS und wird durch die Urheberrechtsgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Bestimmungen internationaler Abkommen geschützt.
    Deshalb ist die SOFTWARE wie anderes urheberrechtlich geschütztes Material zu behandeln (z.B.: Bücher, Musikaufnahmen). Es ist Ihnen jedoch erlaubt, Kopien der SOFTWARE ausschließlich zum Zweck der Sicherung und Archivierung herzustellen, und die SOFTWARE auf Festplatten oder andere Speichermedien zu übertragen, solange zu jedem Zeitpunkt nur jeweils eine einzelne Kopie der SOFTWARE benutzt wird. Das im Lieferumfang befindliche schriftliche Material darf nicht kopiert werden.
  3. Andere Einschränkungen
    Vermietung und Leasing der Software ist untersagt.
    Sie dürfen die SOFTWARE und mitgeliefertes schriftliches Material jedoch auf Dauer verleihen, vorausgesetzt, Sie behalten keine Kopien und der Empfänger erklärt sich mit den Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden
  4. Eingeschränkte Garantie
    GDS gewährleistet, dass (a) die SOFTWARE im Zusammenwirken mit dem schriftlichen Material innerhalb von 362 Tagen ab Erwerbsdatum zufriedenstellend (für einen „normalen“ Betrieb), entsprechend dem Einsatzgebiet der SOFTWARE arbeitet (siehe ggf. Pflichtenheft, falls es sich nicht um Standardsoftware handelt).
  5. Entschädigung des Kunden
    Die gesamte Gewährleistung von GDS und Ihre spezielle Entschädigung unterliegt dem Ermessen von GDS und beinhaltet entweder (a) die Rückerstattung des Erwerbspreises (abzgl. der entstandenen Kosten) oder (b) Reparatur oder Ersatz der SOFTWARE, die nicht der Garantie von GDS entspricht.
    Diese Garantie erlischt, wenn der Fehler der SOFTWARE oder Hardware durch Unfall, grobe Fahrlässigkeit oder falsche Anwendung entstanden ist. Die ersatzweise gelieferte SOFTWARE steht für die Restdauer der Originalgarantie oder 30 Tage lang (je nachdem welcher Zeitraum länger ist) unter Garantieschutz.
  6. Keine anderen Garantien
    GDS widerruft alle anderen ausdrücklichen oder eingeschlossenen Garantien, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf eingeschlossene Erwerbsgarantien und Verwendbarkeit auf bestimmte Zwecke, in Bezug auf Software, mitgeliefertem schriftlichem Material und evtl. mitgelieferter Hardware.
  7. Keine Haftung für Folgeschäden
    In keinem Fall kann GDS für irgendwelche Schäden haftbar gemacht werden, (dazu gehören ohne Einschränkung Verlust von Geschäftserträgen, Betriebsstörungen, Verlust von Geschäftsdaten oder andere finanzielle Verluste) die durch den Gebrauch oder Nichtgebrauch von GDS entstanden sind, sogar für den Fall, dass GDS von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt wurde.
  8. Sonderlizenzen
    a) Filial – Versionen
    Filial – Versionen von der SOFTWARE sind, im Gegensatz zur Einzelplatzversion und zur Netzwerkversion, eigenständige Programme.
    Sie dürfen jeweils (pro Lizenz) auf einem von der Hauptversion unabhängigen Rechner genutzt werden, insofern sie sich in der Nutzung, im Besitz und Eigentum des Lizenznehmers der Hauptversion befindet.
    Eine Weitergabe, Verkauf, Leasing, oder Vermietung ist ausdrücklich ausgeschlossen !
    Eine Filial – Version ist eine erweiterte Lizenz zur Nutzung der Haupt-Version in einer weiteren, dem ersten Lizenznehmer zugehörigen Betriebsstätte.

b) Netzwerkversionen
Bei Erwerb einer Netzwerkversion darf die SOFTWARE auf beliebig vielen CPU’s , vernetzt in einem LOKALEM Netzwerk, welches zu einer räumlich zusammengehörigen Betriebs, bzw. Anwendungsstätte gehört, benutzt werden, insofern sich die auf einem Massenspeicher befindlichen Daten von der SOFTWARE nur einmalig vorhanden sind.
Dies bedeutet, dass sich die ausführbaren Programmteile von der SOFTWARE nur auf EINEM Massenspeicher befinden dürfen, weiterhin muss bei Deaktivierung des Netzes gewährleistet sein, dass sich der SOFTWARE nur noch auf einem einzigen Rechner ausführen läßt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Hagen.
    Soweit der Käufer zu dem in §24 AGBG bezeichneten Personenkreis gehört, wird Hagen als Gerichtsstand vereinbart.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt für diese Geschäftsbedingungen und den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen
    Kauf beweglicher Sachen (EKG)“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG)“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Teilnichtigkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen in diesem Software-Lizenz-Vertrag nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffenen Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

Stand: 17.06.2008